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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 27.11.2008
Aktenzeichen: 10 B 1732/08
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
2. Es darf nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass Art. 14 GG oder das DSchG NRW dem Denkmaleigentümer subjektiv-öffentliche, in der Denk-maleigenschaft seines Eigentums wurzelnde Abwehrrechte gegen an das Denkmal heranrückende Beeinträchtigungen durch bauliche Anlagen oder Nutzungen verleihen.
Tatbestand:
Der Antragsteller und Beschwerdeführer möchte den Abbruch eines Gebäudes ("Bergische Schweiz" in T.- N) verhindern, weil er es für denkmalwürdig hält. Die Beigeladene ist Eigentümerin des Objekts und hat eine Abbrucherlaubnis erhalten. Das Gebäude ist nicht in die Denkmalliste eingetragen. Der Antragsteller hat sich als "interessierter Bürger und Nachbar" bezeichnet, ist jedoch nicht Eigentümer eines dem betroffenen Objekt unmittelbar benachbarten Grundstücks, sondern wohnt lediglich in Sichtweite der N.- Brücke, in deren unmittelbarer Nachbarschaft das Objekt gelegen ist. Das VG hat den "Antrag auf einstweilige Anordnung auf Rücknahme der Abrissgenehmigung" durch Beschluss vom 20.11.2008 abgelehnt. Schon einige Stunden zuvor hat der Antragsteller beim Senat einen "Antrag auf einstweilige Anordnung der Rücknahme der Abrissgenehmigung zur Aufnahme des Gebäudes in die Denkmalliste" gestellt und nach Zugang der Entscheidung des VG als Beschwerde gegen diesen Beschluss bezeichnet.
Gründe:
Der Beschluss des VG ist nicht zu beanstanden, da der Antragsteller als "interessierter Fachmann und Nachbar" keinen Anspruch darauf hat, die erteilte Abbruchgenehmigung denkmalrechtlich überprüfen zu lassen oder die Unterschutzstellung des betroffenen Gebäudes zu erreichen.
Zwar dürfte die Ansicht des Antragsgegners, das DSchG NRW enthalte keine nachbarschützenden Vorschriften, in dieser Allgemeinheit unzutreffend sein. Auch wenn die Unterschutzstellung von Denkmälern in erster Linie im öffentlichen Interesse erfolgt (vgl. § 2 Abs. 1 DSchG NRW), spricht manches dafür, dass ein Denkmaleigentümer - etwa im Hinblick auf Investitionen, die er im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Objekts vorzunehmen gezwungen ist - sich gegen an das Denkmal heranrückende beeinträchtigende, verunstaltende oder in den Umgebungsschutz (vgl. § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW) eingreifende Bauvorhaben oder Nutzungen auf Nachbargrundstücken wenden und dabei die Verletzung denkmalrechtlicher Vorschriften auch im eigenen Interesse geltend machen kann. Diese in der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher überwiegend negativ beantwortete Frage - vgl. etwa OVG Rh.-Pf. vom 14. 5.2008 - 8 A 10076/08 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.9.2007 - 3 S 882/06 -, Juris; Nds. OVG, Urteil vom 15.5.2003 - 1 KN 69/02 -, BRS 66 Nr. 61; OVG Bbg., Beschluss vom 13.9.1996 - 3 B 111/96 -, LKV 1998, 72; OVG NRW, Beschluss vom 20.2.2008 - 7 A 966/07 - m.w.N.; vgl. demgegenüber Bay.VGH, Urteil vom 27.3.1992 - 26 CS 91.3589 -, BVerfG, Beschluss vom 19.12.2006 - 1 BvR 2935/06 -, BauR 2007, 1212. Das BVerwG hat durch Beschluss vom 20.8.2008 - 4 B 38.08 - die Revision gegen das Urteil des OVG Rh.-Pf. vom 14.5.2008 - 8 A 10076/08 - zugelassen, um die Frage des Drittschutzes im Denkmalrecht rechtsgrundsätzlich zu klären - bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner Entscheidung, weil das hier betroffene Gebäude nicht in die Denkmalliste eingetragen ist, so dass die Rechtswirkungen des DSchG NRW nicht greifen.
Einen Rechtsanspruch auf Eintragung des Objekts in die Denkmalliste bzw. auf Einleitung eines Eintragungsverfahrens und Überprüfung der Denkmaleigenschaft hat der Antragsteller im vorliegenden Falle nicht. Es ist weder Eigentümer des Objekts selbst noch Eigentümer unmittelbar benachbarter Flächen, so dass auch die Frage, ob in einem solchen Fall ein subjektiv-öffentliches Recht gegeben sein könnte, nicht beantwortet werden muss.
Schließlich kann er auch nicht die Überprüfung der erteilten baurechtlichen Abbruchgenehmigung verlangen, da er nicht als Nachbar im baurechtlichen Sinne anzusehen ist. Das von ihm bewohnte - er hat nicht vorgetragen, Eigentümer zu sein - Gebäude liegt so weit vom Grundstück der Beigeladenen entfernt, dass Auswirkungen der Abbruchmaßnahmen auf das Grundstück des Antragstellers ausgeschlossen sind.
Ende der Entscheidung
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